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Rechtsanwalt
Augsburg


Arzthaftungsrecht

 



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Urteile / News zum Arzthaftungsrecht:

   



A L L G E M E I N E S

Allgemeines zum Arzthaftungsrecht

Der Patient begibt sich beim Arzt oder Krankenhausträger in vertraglich vereinbarter Behandlung, wobei im Falle eines Schadens an Körper oder Gesundheit des Patienten ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dieser Person bzw. Träger bestehen kann.

Daneben oder zusätzlich gilt:

Durch ein schädigendes schuldhaftes Verhalten des Arztes ist ebenso eine unerlaubte Handlung gegeben.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Es kann ein Schadensersatz wie auch Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Die Haftung des Arztes kann wegen Behandlungsfehler, aber auch Beratungsfehler, gegeben sein.

Unter anderem ist zu prüfen, ob der Patient vor der Behandlung über die Risiken des ärztlichen Eingriffs umfassend informiert wurde.

Anhand der Aktenlage, Gutachten und/oder Zeugenaussagen kann ein Zahlungsanspruch gegen den behandelnden Arzt (bzw. dessen Versicherung) oder den Krankenhausträger begründet sein.

Falls hier eine Zahlung bzw. Wiedergutmachung abgelehnt wird, kann eine Schlichtungsstelle aufgesucht oder direkt der Klageweg beschritten werden.

Welche Vor- und Nachteile der jeweilige Weg mit sich bringen kann erklärt Ihnen
Rechtsanwalt Uhl gerne.



B E W E I S L A S T

Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muß, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, daß es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.

BGH, Urteil vom 5. April 2005
VI ZR 216/03
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo110358.htm