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Augsburg


BAföG-Recht

 



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B A F Ö G

Anwendbarkeit des Betrugstatbestands

   

Das BayObLG hat nun entschieden, dass die Ornungswidrigkeitennorm nach dem BAföG, hier § 58 BAföG, keine Spezialnorm gegenüber des Straftatbestandes des Betrugs ist.

BayObLG, Beschluss vom 23.11.04
Az.: 1 St RR 129/04
Neue Juristische Wochenschrift, NJW 2005, S. 309 - 310


Konsequenz:
Demnach kann bei einem Verfahren, das Erschleichen von Leistungen, als Betrugstatbestand bestraft werden.





Allgemeines

Jeder Studiengang ist für sich schon sehr anspruchsvoll. Doch neben den rein fachlichen Aufgaben muss die Studentin / der Student auch Manager/in sein, damit man täglich um die Runden kommt. Für viele sind hier die BAföG-Leistungen eine große Hilfe.
Genau diese Hilfe wird durch "BAföG-Fahnder" derzeit unter die Lupe genommen. Als Ergebnis können Nachforderungen und/oder Bußgelder den/die Einzelne/n treffen, da weiteres Guthaben entdeckt wurde.

Wie kann hierauf reagiert werden?
  1. Untersuchen Sie die Rechtsgrundlage des Bescheides.
    Hier liegt grundsätzlich ein Verwaltungsakt vor. Jeder Verwaltungakt braucht für seine Rechtsmäßigkeit eine Rechtsgrundlage, wonach er erlassen werden kann.

  2. Gehört das von den "BAföG-Fahndern" entdeckte Guthaben tatsächlich Ihnen?
    Maßgebend für die BAföG-Leistungen ist ein bestimmtes Guthaben, welches Ausgangspunkt für spätere Zahlungen durch die Behörde darstellt. Kommen die Fahnder auf weiteres Guthaben, welches nicht angegeben wurde, ist immer zu überprüfen, ob dies tatsächlich zum Vermögen der Stundentin / des Studenten zu zählen ist. Wichtig ist dabei, welche Beweis für eine gegenteilige Ansicht sprechen.

  3. Welche Informationen hatten Sie, welche Vermögensbestandteile anzugeben sind?
    Hier ist zu hinterfragen, wer maßgebend war, dass bestimmte Vermögensbestandteile nicht angegeben wurden.

  4. Weisen Sie die Behörden auf datenschutzrechtliche Problematiken hin.
    Nach welcher Rechtsgrundlage ist es erlaubt eine Rasterfahndung mit Hilfe des Finanzamts oder anderer Stellen durchzuführen und Ihre Daten auszuspähen?

  5. Wenn Sie gegen die Bescheide vorgehen wollen beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen.
    Wenn Sie uns (oder natürlich auch eine/n andere/n Anwalt/Anwältin) mit der Bearbeitung Ihrer Rechtssache beauftragen, wird die Frist notiert und innerhalb dieser Frist gehandelt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.