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Rechtsanwalt
Augsburg


Bankrecht

 



 Übersicht:
 

 Lastschriftkosten
 Prospekthaftung
 Überziehungzins
 Verjährung von
 Ersatzansprüchen

 Vorfälligkeits-
 entschädigung

 
 
 
 
 




Bankrecht:

 

 

Rückgabe einer Laschrift - Keine Kosten

   

Schon im Jahr 1997 hat der BGH festgestellt, dass Kreditinstitute keine Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung vom Kunden verlangen dürfen und diesbezügliche Klauseln unwirksam sind.

Eine deutsche Großbank wurde nun verklagt, da Sie zwar kein Entgelte für die Rückgabe geltend machte, sondern einen Schadensersatzanspruch.

Diese Geschäftspraxis dieser Bank widerspricht nach dem BGH geltendem Gesetz, da die Bank die schon 1997 für unwirksam erklärte Klausel unter dem rechtlichen Deckmantel eines pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich weiter gelten lassen will.

Ein Schadensersatzanspruch kann demnach nicht rechtmäßig verlangt werden.

BGH, Urt. v. 08.03.2005
Az.: XI ZR 154/04
Pressemitteilung Bundesgerichthof Nr. 42/2005
  • Tipp:

    Überprüfen Sie diesbezüglich Ihre Kontoauszüge und fordern zu viel gezahlte Beträge zurück. Die beklagte Großbank nutzte im Übrigen die Formulierung:"Lastschrift-Rückgabe vom … 6 €".



Prospekthaftung

   

Eine wichtige Entscheidung des BGHs liegt vor, welche bei künftigen Schadensersatzklagen wegen unrichtiger und unvollständiger Verkaufsprospekte beachtet werden muss.

Im konkreten Fall machte eine Partei geltend, dass der Verkaufsprospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthielt, die für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung waren. Der Prospekt hatte angeblich nicht auf den beabsichtigten Investitionsschwerpunkt im "Neuen Markt" hingewiesen.
Deshalb wollten die Kläger die Erstattung der für den Erwerb der Anteilscheine gezahlten Beträge.

Diesem folgte der BGH nicht. In dem Verkaufsprospekt sind keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorhanden. Denn dieser Prospekt brachte zum Ausdruck, dass die Anlagepolitik der Beklagten auch den Erwerb am "Neuen Markt" gehandelter Aktien umfasste. Als Kriterien für die Anlage des Sondervermögens wurden die wesentlichen Eigenschaften und besonderen Risiken der am "Neuen Markt" gehandelten Aktien bezeichnet.

Wichtig:
Es ist nach dem BGH nicht nötig, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf den schwerpunktmäßigen Erwerb der am "Neuen Markt" gehandelten Aktien vorhanden sein muss.

BGH, Urt. 22. Februar 2005
Az.: XI ZR 359/03
Pressemitteilung Bundesgerichthof Nr. 30/2005




Überziehungszins

   

Der BGH hat erneut entschieden, dass kein Anspruch des Kreditinstituts auf Überziehungszinsen nach Ablauf von Kreditverträgen besteht.
Nach Ablauf eines befristeten Kreditvertrags wollte die beklagte Sparkasse über Nr. 18 ihrer AGBs Überziehungszinsen geltend machen. Dieser Zinsanspruch hätte sich nach der Sparkasse daraus ergeben, dass eine debitorische Inanspruchnahme des Kontokorrents auch nach Ablauf von befristeten Kreditverträgen stattfand.
Der BGH folgte der Rechtsmeinung der Sparkasse nicht, da der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Nr. 18 AGB 1993, aber auch wegen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 1, 11 Nr. 5a AGBG dies dagegen spricht.

BGH, Urt. vom 18.03.2003
Az.: XI ZR 202/02
Zeitschrift für Wirtschaftrecht, ZIP 19/2003, S. 840 - 843

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen

   

Die Verjährungsfrist wegen fahrlässiger Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren beträgt drei Jahre.
Dies gilt nicht nur bei Ansprüchen wegen Verletzung des Beratungsvertrags, sondern auch bei deliktsrechtlichen Schadenseratzansprüchen.

Der BGH argumentiert so, dass die Verwirklichung deliktsrechtlicher Ansprüche auch ein vertragliches Beratungsverschulden darstellt und der Gesetzeszweck verfehlt würde, wenn die kurze Verjährungsfrist bei vertraglichen Ansprüchen bei deliktischen Ansprüchen keine Anwendung finden würde.

Achtung:

Dies gilt nicht bei vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen.


BGH-Urteil des XI. Zivilsenats vom 08.03.2005
Az.: XI ZR 170/04
Pressemitteilung Bundesgerichthof Nr. 43/2005




Vorfälligkeitsentschädigung

   

Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe darf nach dem BGH nicht der PEX- oder DGZF- oder FAZ - Index genutzt werden, sondern der Pfandbriefindex der Bundesbank.
Dieses Urteil führt nach dem BGH zu einer erheblichen Ermäßigung der von der (beklagten) Hypothekenbank beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigung.


BGH-Urteil des XI. Zivilsenats vom 30.11.2004
Az.: XI ZR 285/03
Pressemitteilung Bundesgerichthof Nr. 141/2004
  • Tipp:
    Überprüfen Sie, welcher Wert für die Berechnung der Entschädigung benutzt wurde.
    Unter Umständen fordern Sie Ihre Überzahlung zurück. Beachten Sie hier aber auch die Verjährung.