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Rechtsanwalt
Augsburg


IT- / Internetrecht

 



 Kurz und knapp:
 

 Auktionen wie eBay
 Homepagegestaltung
 Internetrecht
 Präsentation

 

 

 

Urteile / News zum IT bzw. Internet - Recht:

   



A U K T I O N E N / e B A Y

Vertragsbeziehung:

Zwischen dem Verkäufer und dem Bieter kommt ein Kaufvertrag zustande, wobei eBay als Auktionsplattform nur diesen Vertragsschuss ermöglicht. Doch als Vertragsparteien des Kaufvertrags sind nur diejenigen Personen zu sehen, welche die Ware in eBay einstellen und auf der anderen Seite die Personen, die das letzte Gebot abgeben.


Fernabsatz / Versteigerung:

Wenn ein Vertrag "über das Netz" wie bei eBay geschlossen wird, dann finden die Fernabsatznomen Anwendung. Das wohl wichtigste Recht des Käufers ist hier sein Widerrufsrecht, gem. § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wenn der Verkäufer dieses Recht ausschließen möchte, da angeblich eine Versteigerung im Sinne des Gesetzes (§ 156 BGB) vorliegen sollte, dann können Sie Ihm mitteilen, dass diesem nicht so ist. Die Meinung, die hier eine Versteigerung sieht, ist eine Mindermeinung, welcher Sie nicht zu folgen brauchen.
Das Widerrufsrecht steht Ihnen zu.


Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen:

Wenn Sie als Privatperson mit einem Unternehmer über eine Verkaufsplattform einen Vertrag schließen, dann haben Sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen (ab Mitteilung über Ihr Widerrufsrecht) den Widerruf des Kaufvertrags zu erklären.
Weitere Bedingungen (außer der Wahrung der Frist) haben Sie nicht zu beachten. Damit müsen Ware und Geld wieder zurückfließen.

Achtung evtl. Fristverlängerung:
Wichtig für Sie ist noch zu wissen, dass diese Frist nicht zu laufen beginnt, wenn Sie über Ihr Widerrufsrecht oder vertragliche Informationspflichten nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Damit können Sie in diesem Fall auch nach Ablauf der beiden Wochen den Vertrag rückgängig machen.
Wenn Sie eine Überprüfung wünschen, ob Ihr Vertrag noch widerrufen werden kann, dann nehmen Sie
Kontakt mit Rechtsanwalt Uhl auf.



Für weitere Fragen wird gerne mit Rat zur Seite gestanden.





H O M E P A G E G E S T A L T U N G

Lassen Sie sich nicht von Organisationen oder von Mitbewerbern abmahnen, nur weil Sie die Angaben zu Ihrem Unternehmen in der Homepage nicht (den gesetzlichen Anforderungen entsprechend) vorhalten.

Was zu beachten ist finden Sie in unserem
Infobrief_Impressum

Wenn Sie mehr über die Ihre Informationspflichten im Internet wissen wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei auf.




P R Ä S E N T A T I O N: I N T E R N E T R E C H T

Wenn Sie eine Präsentation zum Internetrecht wünschen, kann über PowerPoint das Thema durch Herrn Rechtsanwalt Uhl vertieft dargestellt werden.

Um einen kleinen Einblick zu gewähren können Sie zwei Seiten einer bestehenden Präsentation
hier ansehen. Der Vortrag wurde für einen großen Bildungsträger entworfen.
Die Dauer des Vortags beträgt ca. 2 h und kann bei Bedarf verlängert oder verkürzt werden.

Wenn Sie einen Vortrag in kleiner oder großen Runde wünschen, dann nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei auf.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Uhl gerne mit Rat zur Seite.