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Augsburg


Reiserecht

 



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 Fahrscheinverlust
 Überbuchung
 
 
 
 
 
 
 
 






Reiserecht:

 

 

Fahrscheinverlust
BGH-Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04

   

Fahrschein (mit Namensnennung) verloren - Haftungsausschluss (über AGB) unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die AGB-Klauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) eines internationalen Buslinien- und Busreiseverkehrsunternehmen unwirksam sind, wenn der Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine pauschal ausschlossen werden.
Wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden sind diese Klauseln unwirksam, da das Unternehmen eine vertraglich vereinbarte Hauptpflicht hat: Erbringung der bezahlten Beförderungsleistung.
Mit diesem pauschalen Ausschluss wird der Vertragszweck aber immer vereitelt, wenn dem Reisenden der Fahrschein verloren geht.

Pressemitteilung Bundesgerichthof Nr. 17/2005
  • Tipp:
    Überprüfen Sie bei Vertragsrechtsstreitigkeiten auch immer die AGBs.
    Nach § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dürfen die AGB-Klauseln den Vertragspartner nicht treuwidrig unangemessen benachteiligen.




Überbuchung
BGH Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03

   

Bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung hat der Reisende einen Entschädigungsanspruch gegen den Reiseveranstalter.

Ohne die Zustimmung des Reisenden ist der Reiseveranstalter nicht berechtigt, seinen Vertragspartner an einem anderen als den gebuchten Urlaubsort unterzubringen.
Eine andere Unterkunft stellt keine Vertragserfüllung dar, wonach dem Reisenden ein Entschädigungsanspruch zusteht.

Pressemitteilung Bundesgerichthof Nr. 3/2005
  • Tipp:
    Überprüfen Sie, ob die Ersatzunterkunft gleichwertig zur gebuchten Unterkunft ist.
    Denn der BGH stellte in seinem Urteil noch dar, dass dem Reisenden auch keine unzulässige Rechtsausübung vorgeworfen werden kann, da das Ersatzangebot (gemessen an den subjektiven Vorstellungen des Reisenden) dem vertraglich vereinbarten Urlaubsort nicht entsprach.





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