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Rechtsanwalt
Augsburg


Verjährung

 



 
 

 

 

 
   

Verjährung / Ende 2004:

Am Ende des Jahres sind immer Verjährungsfragen zu beachten, wobei Forderungen immer zeitnah geltend gemacht werden sollten. Doch dies läßt sich leider nicht immer durchführen.

Der 31.12.2004 ist ein sehr wichtiges Datum, da auch alte Forderungen (vor dem 01.01.2002 begründet), welche früher nach 30 Jahren verjährten, nun (nach der Schuldrechtsreform) in 3 Jahren verjähren, wobei das Ende in diesem Jahr liegt.

Dies bedeutet, dass Forderungen (entstanden vor dem Jahr 2002) nach diesem Jahr verjährt sind, da die 30-Jahres-Frist nicht mehr gilt. Welche Situationen sind hier beispielshaft betroffen?
  1. Bankrecht:
    Wenn Sie aufgrund Falschberatung z.B. gegen einen Fondsvermittler vorgehen möchten.

  2. Bereicherung:
    Wenn sich die Gegenseite ungerechtferigt bereichert hat und Sie dagegen vorgehen wollen.

  3. Geschäftsführung ohne Auftrag:
    Wenn Sie im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag aktiv werden wollen.

  4. Vertragsrecht:
    Wenn die Leistung oder Gegenleistung noch nicht erbracht wurde.


Wie kann der Verjährung entgegnet werden?

Z.B. durch Einreichung einer Klage noch in diesem Jahr.